Der Verfahrensablauf im Einzelnen:
Das Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren einschließlich Führerscheinmaßnahme und Beteiligung von Rechtsschutz

1. Die Einleitung des Verfahrens

1.1
Ein Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren wird durch die Ermittlungsbehörde, d. h. durch die Polizeibehörde oder durch die Staatsanwaltschaft, eingeleitet.

1.2
In Verkehrssachen kommt regelmäßig nach einem Verkehrsunfall oder der Feststellung eines Verkehrsverstoßes die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den/die Betroffenen in Betracht.
Im Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft heißt der Beteiligte „Beschuldigter“ und nach Anklageerhebung „Angeschuldigter“ bzw. „Angeklagter“. Im Bußgeldverfahren verwendet das Gesetz den Begriff Betroffener.
Durch die Polizei – und im ruhenden Verkehr auch die Ordnungskraft – kann ein Verwarnungsgeld von € 5,– bis € 35,– erhoben werden entsprechend einem Verwarnungsgeldkatalog.

1.3
Sobald die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in Rede steht, sollte der Betroffene bzw. der Beschuldigte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und einen Anwalt als Verteidiger beauftragen.

2. Die Vorladung und Vernehmung

2.1
Regelmäßig wird der Beschuldigte oder Betroffene zur Vernehmung durch die Polizei geladen. Empfehlenswert ist es, gegenüber der Polizeibehörde lediglich Angaben zur Person zu machen. Zur Sache sollten Angaben nicht gemacht werden, verbunden mit dem Hinweis, dass eine Äußerung zur Sache über einen Verteidiger erfolgt.

2.2
Der beauftragte Anwalt hat als Verteidiger das Recht, die Akten einzusehen. Regelmäßig kommt erst nach Einsicht in die amtlichen Ermittlungsakten die Vorlage einer Einlassung für den Mandanten in Betracht.

3. Verfahren bei der Staatsanwaltschaft oder Bußgeldstelle
Bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Bußgeldstelle kann das Verfahren auf verschiedene Arten erledigt oder fortgeführt werden.

3.1
Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen gemäß § 170 oder § 153 StPO ohne Bußgeldzahlung oder – nach vorheriger Anhörung des Beschuldigten – gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Buße. Im Falle der Einstellung gegen Zahlung einer Buße ist regelmäßig Abstimmung mit dem Verteidiger erforderlich.

3.2
Auch kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren im Hinblick auf eine in Rede stehende Straftat – auch im Verkehrsbereich, etwa wegen einer fahrlässigen Körperverletzung – einstellen und wegen einer evtl. gegebenen Ordnungswidrigkeit, z. B. wegen Geschwindigkeitsüberschreitung etc., das Verfahren an die Bußgeldstelle, die für die Verfolgung insoweit zuständig ist, abgeben, die wiederum ihrerseits auch das Bußgeldverfahren einstellen oder einen Bußgeldbescheid erlassen kann (vgl. Ziff. 5).

3.3
Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht ein, so kommt es zur Erhebung der Anklage oder zum Antrag auf Erlass eines Strafbefehls beim Amtsgericht.

4. Das gerichtliche Strafverfahren

4.1
Nach Anklageerhebung oder nach Erlass eines Strafbefehls ist das Verfahren beim Gericht anhängig.
Erlässt das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Strafbefehl, so wird dieser rechtskräftig, wenn hiergegen nicht innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt wird.
Nach Einlegung des Einspruchs bestimmt das Gericht wie nach Eröffnung des Hauptverfahrens aufgrund einer Anklage Termin zur Hauptverhandlung.

4.2
In der durchzuführenden Hauptverhandlung entscheidet das Gericht auf der Grundlage der dann in der Hauptverhandlung durchzuführenden Beweisaufnahme, also z. B. nach Vernehmung von Zeugen oder evtl. von Sachverständigen oder nach einem Ortstermin. Grundsätzlich ist die Anwesenheit des Angeklagten erforderlich. Lediglich in der Hauptverhandlung nach vorangegangenem Strafbefehl und Einspruch kann der Angeklagte bzw. Mandant sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.
Auch in der Hauptverhandlung ist eine Einstellung des Verfahrens möglich und häufig zu erreichen. Soweit eine Einstellung des Verfahrens nicht erfolgt, entscheidet das Gericht schließlich durch Urteil.
Wenn nicht alle in Betracht kommenden Beweismittel präsent bzw. Zeugen anwesend sind oder weitere Zeugen benannt werden, erfolgt eine Vertagung der Hauptverhandlung.

4.3
Das Gericht kann das Verfahren auch einstellen. Möglich ist auch, dass die Einstellung erfolgt gemäß § 153 a StPO mit der Auflage, an einem Aufbauseminar teilzunehmen.

4.4
Grundsätzlich und in aller Regel wird in Verkehrsstrafsachen eine Geldstrafe verhängt. Diese wird bemessen nach einer Zahl von Tagessätzen. Die Höhe des Tagessatzes orientiert sich am anrechenbaren Nettoeinkommen des Verurteilten.
Auch in Verkehrssachen kommt die Verhängung einer Freiheitsstrafe mit oder ohne Bewährung bei schwerwiegenden Delikten, z. B. fahrlässiger Tötung in Verbindung mit Alkoholgenuss oder bei bestimmten Verkehrsstraftaten im Wiederholungsfall, in Betracht.
Andererseits hat Freispruch zu erfolgen, wenn die Schuld des Angeklagten nicht zweifelsfrei zu beweisen ist.

5. Das – verkehrsrechtliche – Bußgeldverfahren

5.1
Nach Einleitung eines Verfahrens wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit durch die Polizei oder nach Abgabe eines Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach Einstellung wegen eines Verkehrsvergehens wird das Verfahren durch die Bußgeldstelle als Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt.

5.2
Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren kann die Bußgeldstelle das Verfahren gemäß § 47 OWiG einstellen.

5.3
Stellt die Bußgeldstelle das Verfahren nicht ein, erlässt sie einen Bußgeldbe-scheid.

5.4
Gegen den Bußgeldbescheid ist innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung Einspruch einzulegen.
Über den Einspruch entscheidet das Gericht in einer anzuberaumenden Hauptverhandlung.
Auch ist es möglich, dass das Gericht – was in der Praxis jedoch kaum vorkommt – ohne Aufforderung durch Beschluss entscheidet, wenn hiermit der Betroffene und sein Verteidiger einverstanden sind.

5.5
In der Hauptverhandlung, die regelmäßig in Anwesenheit des Betroffenen stattfindet, kann das Geicht das Verfahren einstellen, oder es entscheidet durch Urteil und verhängt eine Geldbuße. Ebenso ist es möglich, dass das Gericht vom Vorwurf der Ordnungswidrigkeit freispricht, wenn die Tat nicht bewiesen ist.
Zu beachten ist auch, dass es nach dem Gesetz möglich ist, vom Ordnungswidrigkeitenverfahren wiederum in das Strafverfahren überzugehen, wenn sich in der Hauptverhandlung Aspekte ergeben für das Vorliegen einer Straftat. In diesem Fall hat das Gericht jedoch auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen. Notfalls ist die Rücknahme des Einspruches in Erwägung zu ziehen.

5.6
Eine Eintragung in die Verkehrszentralkartei in Flensburg erfolgt nicht bei einer Geldbuße unter € 40,–.

6. Das Verfahren mit drohender Führerscheinmaßnahme

6.1
Möglich ist, dass der Führerschein durch die Polizei vorläufig beschlagnahmt wird. Wird gegen die Beschlagnahme des Führerscheins Einspruch erhoben, so entscheidet das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft über eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde möglich. Hierüber entscheidet die Beschwerdekammer des Landgerichts. Dieses Rechtsmittel ist jedoch nur empfehlenswert, wenn begründete Aussicht auf eine Abänderung durch die Beschwerdekammer besteht.
In Betracht kommt eine Führerscheinmaßnahme grundsätzlich, wenn die festgestellte Blutalkoholkonzentration den Grenzwert von 1,1‰ erreicht. Ebenso kommt die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht bei Alkoholwerten unter dem genannten Grenzwert, wenn bei der zugrunde liegenden Tat oder im Verhalten des Beschuldigten typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, z. B. Fahren in Schlangenlinien etc., erkennbar geworden sind.

6.2
In dem Verfahren entscheidet dann das Gericht, wenn das Verfahren nicht eingestellt wird oder wenn es nicht zum Freispruch kommt, durch Urteil gleichzeitig über eine in Betracht kommende Führerscheinmaßnahme mit der Maßgabe, dass gegebenenfalls dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen wird und die Verwaltungsbehörde angewiesen wird, die neue Fahrerlaubnis nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist zu erteilen.

6.3
Es kommt in Betracht, dass vom Entzug der Fahrerlaubnis – auch schon der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis – bestimmte Fahrzeugarten ausgenommen werden.

6.4
Die Frist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beginnt mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes und im Strafbefehlsverfahren bei Rücknahme des Einspruches mit dem Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls.
Die regelmäßige Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ersttätern beträgt insgesamt bei folgenlosen Trunkenheitsfahrten und Alkoholkonzentrationen im Bereich mittlerer Werte ca. 9 bis 10 Monate.

6.5
Es ist empfehlenswert, etwa 6 bis 8 Wochen vor Ablauf der Sperrfrist bei dem für den Wohnort zuständigen Straßenverkehrsamt eine neue Fahrerlaubnis zu beantragen.

6.6
Auch ist daran zu denken, dass eine Abkürzung der Sperrfrist für den Entzug der Fahrerlaubnis bzw. die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu erreichen ist aufgrund eines so genannten „Aufbauseminars“ beim TÜV oder einer sonstigen hierfür akkreditierten Stelle. In den in Betracht kommenden Fällen sollten die Voraussetzungen mit dem Verteidiger besprochen werden.

6.7
Als Führerscheinmaßnahme kommt anstelle des Entzuges der Fahrerlaubnis im Strafverfahren auch das so genannte Fahrverbot in Betracht.
Im Ordnungswidrigkeitenverfahren wird ebenfalls bei bestimmten Verkehrsverstößen ein Fahrverbot verhängt. Dies gilt speziell beim Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,5‰ oder beim Fahren unter Einfluss von berauschenden Mitteln (Drogen).
Ebenso wird ein Fahrverbot regelmäßig verhängt bei grob verkehrswidrigem beharrlichen Verkehrsverstößen, z. B. bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen speziell im Wiederholungsfall. Einzelheiten sind in der Bußgeld-Katalog-Verordnung geregelt (BKatV).
Grundsätzlich ist auch möglich zu erreichen, dass bei einer entsprechenden Er-höhung der Geldbuße das Fahrverbot in Fortfall kommt. Dies ist im Einzelfall zu klären.
Auch beim Fahrverbot ist es möglich, hiervon bestimmte Fahrzeugarten auszunehmen.

6.8
Das Fahrverbot wird vollstreckt durch Abgabe des Führerscheins bei der zuständigen Stelle. Eingerechnet in die Dauer der Vollstreckung des Fahrverbotes wird die Zeit, für die der Betroffene den Führerschein aufgrund vorläufiger Beschlagnahme entbehrt hat.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass die Vollstreckung des Fahrverbotes, also die Abgabe des Führerscheins, bis zu 4 Monaten ab Rechtskraft der Verurteilung hinausgeschoben wird. Dies ist grundsätzlich nur möglich, wenn in den letzten 2 Jahren vor Verhängung des Fahrverbotes nicht bereits ein Fahrverbot verhängt worden war.

7. Besonderheiten bei Fahrerlaubnis auf Probe

7.1
Der Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe unterliegt einer 2-jährigen Probezeit. In der Fahrerlaubnis wird ein Probezeitvermerk eingetragen, aus dem sich ergibt, wann die Probezeit abgelaufen ist.

7.2
Fällt der Inhaber des Probeführerscheins durch gewichtige Verkehrsverstöße auf, die in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, wird durch das Straßenverkehrsamt ein Aufbauseminar veranlasst, das auf Kosten des Führerscheininhabers durchgeführt wird.

7.3
Fällt der Inhaber des Probeführerscheins während der Probezeit nicht durch Verkehrsverstöße auf, so gilt die Fahrerlaubnis nach Ablauf der Probezeit – ohne Umschreibung oder Prüfung – als endgültig erteilt. Eines weiteren Eintrages in den Führerschein bedarf es nicht.

8. Eintragungen im Bundeszentralregister und in der Verkehrszentralkartei in Flensburg

8.1
Verurteilungen und Führerscheinmaßnahmen werden bei Strafsachen im Bundeszentralregister – Strafregister – und bei Bußgeldverstößen in der Verkehrszentralkartei in Flensburg eingetragen.

8.2
Das Gericht oder zuvor die Staatsanwaltschaft holt beim Bundeszentralregister oder beim Kraftfahrtbundesamt im Rahmen eines Verfahrens eine Auskunft darüber ein, ob und gegebenenfalls welche Eintragungen vorliegen. Voreintragungen können sich bei der Strafe oder Geldbuße erhöhend auswirken.

8.3
Eintragungen im Bundeszentralregister über Verkehrsstrafsachen werden in 5 Jahren gelöscht.
Die Löschung von Eintragungen von Ordnungswidrigkeiten erfolgt regelmäßig in 2 Jahren, allerdings nur, wenn seit der letzten Eintragung mindestens 2 Jahre vergangen sind und hiernach weitere Eintragungen nicht erfolgt sind. Maßgebend ist das Datum der Begehung der Ordnungswidrigkeit. Die Frist berechnet sich ab der zuletzt begangenen Ordnungswidrigkeit; im Übrigen ist eine sog. „Überliegefrist“ vorgesehen, um vorzeitige Löschungen zu vermeiden. Die Eintragungen von Ordnungswidrigkeiten werden spätestens nach 5 Jahren gelöscht.

8.4
Im Übrigen ist es möglich, selbst oder über einen Verteidiger beim Bundeszentralregister oder bei der Verkehrszentralkartei Auskünfte über vorliegende Eintragungen einzuholen.

9. Beteiligung von Rechtsschutz in Verkehrsstraf- und OWi-Verfahren

9.1
Soweit eine Rechtsschutzversicherung besteht, durch die das Risiko des Verkehrsrechtsschutzes abgedeckt wird, wird für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen Rechtsschutz gewährt.

9.2
Bei Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung hat diese grundsätzlich die Kosten des Verfahrens sowie die Gebühren eines Verteidigers zu tragen.
Der Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung ergibt sich aus den Allgemeinen Rechtsschutz Bedingungen (ARB). Zu erwähnen ist auch, dass in Straf- und OWi-Verfahren die Rechtsschutzversicherung die Kosten für privat in Auftrag gegebene
Sachverständigengutachten trägt.

9.3
Neben der grundsätzlich gegebenen Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung in Verkehrsangelegenheiten ist zu beachten, dass bestimmte Ausschlusstatbestände in Betracht kommen. Ein Versicherungsschutz besteht nicht beim Führen eines nicht zugelassenen Fahrzeuges. Darüber hinaus ist der Versicherungsschutz nicht gegeben bei Verkehrsstrafsachen, wenn der Mandant bzw. der Versicherungsnehmer wegen einer verkehrsrechtlichen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt wird. In diesem Fall entfällt der zu gewährende Rechtsschutz.
Bei so genannten „Rauschtaten“ kommt Versicherungsschutz auch in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten nicht in Betracht.
Unbeachtlich ist der Vorsatz bei verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten.

10. Fristversäumnis und Wiedereinsetzung
Bei nicht schuldhafter Versäumung einer Frist (z. B. bei Zustellung während Urlaubsabwesenheit) kommt Wiedereinsetzung in Betracht. Diese ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu beantragen. Die Voraussetzungen sind – durch eidesstattliche Versicherung – glaubhaft zu machen.

11. Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren in Verkehrssachen und Schadenersatzansprüche aus Unfällen

11.1
Es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren in Verkehrsangelegenheiten selbständige Angelegenheiten sind neben der evtl. notwendigen Regelung der Schadenersatzansprüche. Diese Regelung ist separat zu betreiben. Grundsätzlich ist der Ausgang des einen oder anderen Verfahrens nicht zwingend präjudizierend für das jeweils andere Verfahren.

11.2
Hinsichtlich der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen wird auf die hierzu vorliegende besondere Information in Unfallsachen verwiesen.