Ehegattenerbrecht
Das Ehegattenerbrecht
I. Der Ehegatte ist nicht mit dem Erblasser verwandt; er ist verheiratet. Von daher gilt auch nicht das Verwandtenerbrecht.
II. Einerseits muss seine Erbquote bestimmt werden.
Um die erbrechtliche Situation des überlebenden Ehegatten zu bestimmen, sind folgende Gesichtspunkte entscheidend:
-besteht im Zeitpunkt des Todes überhaupt eine Ehe?
-in welchem Gütestand lebten Erblasser und Ehegatte?
-welche weiteren Erben sind vorhanden (welchen Ordnungen gehören sie an)?
III. Andererseits bestehen noch weitere Ansprüche:-
-Anspruch auf den "Voraus", §1932 BGB
-Anspruch auf den "Dreißigsten", § 1969 BGB
A. Die Erbquote des Ehegatten
Voraussetzungen für die Bestimmung der Erbquote im Einzelnen:
I. Bestehen einer Ehe
Die Ehe darf im Moment des Erbfalls weder aufgehoben (§§1313 ff BGB) noch geschieden (§§1565 ff.BGB) sein.
Als geschieden anzusehen ist die Ehe aber bereits dann, wenn die Voraussetzungen der Scheidung vorliegen (§ 1565 ff. BGB) und der Scheidungsantrag rechtshängig ist (Rechtshängig bedeutet, dass der Scheidungsantrag der Gegenseite zugestellt wurde).
II. Welcher Ordnung gehören die miterbenden Verwandten an?
Das Verhältnis der Quotenregel §1931 BGB für alle Verwandten.
Ehegatte neben
1. Erben erster Ordnung: Erbquote: 1/4
2. Erben zweiter Ordnung: Erbquote: ½
3. Erben dritter Ordnung:
- Erbquote ½, wenn daneben nur noch Großeltern erben
- Erbquote ½ + Erbteil der Abkömmlingen, wenn daneben Großeltern noch deren Abkömmlinge erben würden
4. Erben vierter Ordnung: Erbquote: 100 %
III. In welchem Güterstand lebten Ehegatte und Erblasser?
Es ist möglich, dass sich die Erbquote des überlebenden Ehegatten noch erhöht. Dies ist davon abhängig, in welchem Güterstand der überlebende Ehegatte mit dem Erblasser lebte.
1. Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand)
Hier hat der Ehegatte ein Wahlrecht:
a. erbrechtliche Lösung: der Erbteil wird pauschal um 1/4 erhöht.
Voraussetzung ist aber, dass die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet wird und der Ehegatte gesetzlicher (nicht testamentarischer) Erbe des Erblassers wird.
b. güterrechtliche Lösung: Es erfolgt eine genaue Berechnung des Zugewinnausgleichs. Der Ehegatte erhält zusätzlich den kleinen Pflichtteil (=Hälfte des gesetzl. Erbteil, also 1/8).
Voraussetzung ist, dass der Ehegatte nicht Erbe des Erblassers geworden ist (z.B. durch Ausschlagung).
2. Gütertrennung, §1931 Absatz 4 BGB
Sind noch ein oder zwei Kinder berufen: Ehegatte und jedes Kind erben zu gleichen Teilen
3. Gütergemeinschaft, §1931 Absatz 1 BGB
-neben Verwandten erster Ordnung: Erbquote:1/4
-neben Verwandten zweiter Ordnung/Großeltern: Erbquote:1/2
-neben Großeltern und Abkömmlinge der Großeltern: Erbquote:1/2 und Anteil der Abkömmlinge
B. Anspruch auf den „Voraus“, §1932 BGB
Der Ehegatte hat Anspruch auf den voraus. Dies in die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, es sei denn, es würde sich um Grundstückszubehör handeln. Ferner ist Voraussetzung, dass die Gegenstände zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt werden.
C. Anspruch auf den „Dreißigsten“, §1969 BGB
Unter den Voraussetzungen des §1969 BGB hat der Ehegatten einen Unterhaltsanspruch gegen den Erben für 30 Tage.