Die Fahrerlaubnis erhalten, behalten und „wieder“ erhalten
Das Recht der Fahrerlaubnis ist ein sehr komplexes Rechtsgebiet, beginnend mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis und ihrer Geltung einschließlich der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Fahrerlaubnis. Weiter ergeben sich Fragen bei der Verhängung eines Fahrverbotes und beim Entzug der Fahrerlaubnis durch das Gericht oder die Verwaltungsbehörde. Von besonderer Problematik ist die Frage, nach Entzug der Fahrerlaubnis Wiedererteilung zu erreichen. Besondere Probleme können sich auch ergeben bei der Registrierung einer hohen Punktzahl beim Kraftfahrtbundesamt (genannt „Flensburger Kartei“).
Im Rahmen einer kurz gefassten Information können nicht alle Fragen angesprochen und beantwortet werden. Insbesondere soll diese Information nicht die notwendige Beratung im Einzelfall ersetzen, sondern nur eine Information und Übersicht zum Verständnis der sich ergebenden Fragen bieten.

1. Der Weg zum Führerschein

1.1
In der Regel bereitet der Ersterwerb der Fahrerlaubnis keine Probleme.
Zu beachten ist jedoch, dass bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis für die Klassen A, B, C, D und E die Fahrerlaubnis auf Probe erteilt wird. Für den Erwerb bestimmter Klassen ist der Vorbesitz anderer Klassen Voraussetzung. Für bestimmte Fahrerlaubnisse wird die Geltungsdauer begrenzt mit der Maßgabe, dass für sie regelmäßig ärztliche Wiederholungsuntersuchungen vorgeschrieben sind. Diese Regelung betrifft insbesondere Lkw-Fahrer.
Die Fahrerlaubnisklassen sind eingeteilt, wie vorstehend ausgeführt. Es sind Regelungen getroffen zur Geltung der Fahrerlaubnisklassen nach altem und neuem Recht. Die nach altem Recht erworbene Fahrerlaubnis gilt mit bestimmten Einschränkungen fort. Hierzu ist ggf. eine Klärung erforderlich.

1.2
Inhaber einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis müssen beachten, ob und in welchem Umfang die im Ausland erworbene Fahrerlaubnis Gültigkeit hat in der Bundesrepublik Deutschland. Hier sind verschiedene Fallgestaltungen zu unterscheiden, nämlich die Rechtslage für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis ohne deutschen Wohnsitz, Inhaber einer EU- und EWR-Fahrerlaubnis bei deutschem Wohnsitz sowie Inhaber einer Drittstaatenfahrerlaubnis. Für Inhaber einer EU- und EWR-Fahrerlaubnis bei deutschem Wohnsitz ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese Fahrerlaubnis unbefristet genutzt werden kann. Bei den weiter genannten Fallgestaltungen ist die Einholung einer Auskunft oder eines anwaltlichen Rates zu empfehlen.

2. Das Fahrverbot

2.1
Durch die Verhängung eines Fahrverbotes wird dem Inhaber der Fahrerlaubnis für die Dauer des verhängten Fahrverbotes das Führen von Fahrzeugen untersagt. Der Führerschein ist bei der Behörde, die das Fahrverbot rechtskräftig verhängt hat, abzuliefern. Nach Ablauf dieser Frist wird der Führerschein ohne weiteres zurückgegeben. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt in Betracht, dass die Vollstreckung des Fahrverbotes, also die Ablieferung des Führerscheins, bis zu 4 Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung hinausgeschoben wird. Das Fahrverbot ist zu unterscheiden vom Entzug der Fahrerlaubnis (vgl. nachfolgend Ziff. 3 und 4).

2.2
Bei der Führung eines Fahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) ab 0,5‰ bis 1,09‰ liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Diese wird geahndet mit einer Geldbuße sowie einem Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten.

2.3
Auch kommt bei bestimmten Verkehrsverstößen (z. B. Geschwindigkeitsüberschreitung) nach der so genannten „Bußgeld-Katalog-Verordnung (BKatV)“ die Verhängung eines so genannten „Regelfahrverbotes“ in Betracht.

2.4
Ausnahmen vom Fahrverbot sind möglich. In Betracht kommt das Absehen vom so genannten „Regelfahrverbot“, wenn besondere Umstände im Tatgeschehen und in der Person des Betroffenen gegeben sind. Besondere Umstände der Tat können z. B. gegeben sein, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung sich zugetragen hat zu verkehrsarmer Zeit, etwa nachts. Persönliche Gründe für das Absehen vom Regelfahrverbot können sein berufliche Härte, etwa der drohende Verlust des Arbeitsplatzes. Wird – ausnahmsweise – vom Fahrverbot abgesehen, so erfolgt regelmäßig jedoch eine Erhöhung, meist eine Verdopplung der verhängten Geldbuße.

3. Entzug der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht

3.1
Bei – schwerwiegenden – Verstößen im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges, also insbesondere bei unter Strafe gestellter Trunkenheitsfahrt oder bei Unfallflucht, sieht der Gesetzgeber den Entzug der Fahrerlaubnis vor. In der Regel wird bei einem eingeleiteten Ermittlungs- oder Strafverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Kommt es im Strafverfahren zu einer Verurteilung, so wird durch das Gericht die Fahrerlaubnis endgültig entzogen. Das Gericht bestimmt, ob und ggf. mit welcher Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden kann. Zuständig für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist nicht das Gericht, sondern die Straßenverkehrsbehörde.

3.2
Bei vorläufiger und endgültiger Entziehung der Fahrerlaubnis kommt in Betracht, bestimmte Fahrzeuge vom Entzug der Fahrerlaubnis auszunehmen, so z. B. landwirtschaftliche Fahrzeuge.

3.3
Die durch das Gericht für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängte Sperrfrist kann unter Umständen abgekürzt werden durch die Teilnahme an einem so genannten „Aufbauseminar“. Dies kann als neue, die vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist rechtfertigende Tatsache gewertet werden. Entsprechend der abgekürzten Frist kann dann die Straßenverkehrsbehörde die Fahrerlaubnis neu erteilen.

3.4
Besondere Probleme bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis können sich ergeben, wenn die festgestellte Blutalkoholkonzentration mehr als 1,59‰ betrug oder es sich um eine wiederholte Trunkenheitsfahrt handelt sowie bei sonstigen schwerwiegenden Verkehrsverstößen. In diesen Fällen verlangt die Fahrerlaubnisbehörde nach den hierfür maßgebenden Bestimmungen den Nachweis der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Vorlage eines Gutachtens aufgrund der „Begutachtung für Fahreignung (BfF)“ – früher: MPU-Gutachten. Wenn diese Voraussetzungen in Betracht kommen, ist es empfehlenswert, sich auf diese spezielle Problematik rechtzeitig einzustellen und hierzu Rat einzuholen.

3.5
Zur – abgestuften – Ahndung bei Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss: Bei Teilnahme am Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1‰ und mehr liegt so genannte „absolute Fahruntüchtigkeit“ vor. Diese wird als Straftatbestand geahndet. Ein solcher Straftatbestand kann auch schon vorliegen bei einer geringeren BAK, wenn bei dem Fahrer typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, z. B. Abkommen von der Fahrbahn, Übersehen eines Stoppschildes etc., festgestellt werden.
In gleicher Weise wie das Fahren unter Alkoholeinfluss wird auch als Straftatbestand geahndet die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Drogen. Zu der sich hierzu ergebenden speziellen Problematik und insbesondere zur Feststellung des Drogenkonsums ist eine spezielle Beratung unumgänglich.

4. Entzug der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde

4.1
Während im Rahmen eines Strafverfahrens der Entzug der Fahrerlaubnis durch das Gericht erfolgt, kann die Verwaltungsbehörde die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen, wenn sich Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben. Dies kann auch sein aufgrund von Sachverhalten außerhalb des Straßenverkehrsrechtes, so z. B. bei Medikamentenmissbrauch oder Drogenkonsum.

4.2
Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Diese Maßnahme soll dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefährdungen im Straßenverkehr durch ungeeignete Kraftfahrzeugführer dienen.
Die „Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen“ ist Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde. Als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen wird derjenige angesehen, bei dem infolge körperlicher, geistiger oder charakterlich sittlicher Mängel die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben ist.
Liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Ungeeignet vor, so kann die Behörde anordnen, dass der Betroffene zur Prüfung und zum Nachweis seiner Eignung sich einer Begutachtung für Fahreignung – BfF (früher MPU) unterzieht (vgl. im Einzelnen Ziff. 5).

5.
Die „Begutachtung für Fahreignung (BfF)“ – früher MPU – oder der so genannte „Idiotentest“

5.1
Immer mehr an Bedeutung gewinnt die – gefürchtete – medizinisch-psychologische Untersuchung (der so genannte „Idiotentest“), jetzt genannt „Begutachtung für Fahreignung (BfF)“. Die Negativquote ist sehr hoch.

5.2
Liegen bestimmte Voraussetzungen vor, so ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die „Begutachtung für Fahreignung (BfF)“ an. Anlässe für die Anordnung der Begutachtung können sein: Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss, Verkehrsverstöße innerhalb der Probezeit bei der Fahrerlaubnis auf Probe oder 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister oder die Feststellung von Tatsachen, die auf Ungeeignetheit schließen lassen, evtl. auch Altersabbau.

5.3
Ist nach den genannten Richtlinien eine Untersuchung erforderlich, so ordnet die Straßenverkehrsbehörde die Beibringung eines Gutachtens an. In der Anordnung ist der Umfang der Untersuchung festzulegen. Das Gutachten wird nicht durch die Behörde in Auftrag gegeben. Vielmehr muss derjenige, der das Gutachten beizubringen hat, hierzu der Untersuchungsstelle den Auftrag erteilen.

5.4
Für den Betroffenen stellt sich im Hinblick auf die – bekanntermaßen – hohe Negativquote des Untersuchungsergebnisses die Frage, ob und wie eine Vorbereitung auf diese Untersuchung möglich ist. Vielerorts wird durch den TÜV, so auch z. B. im Bereich des TÜV Rheinland, ein Vorbereitungsgespräch angeboten. Unabhängig hiervon empfiehlt es sich insbesondere bei festgestellten höheren Blutalkoholwerten, an speziellen Kursen teilzunehmen. Diese Kurse haben zum Gegenstand den Umgang mit der Alkoholproblematik. Betrug die Alkoholkonzentration 2‰ und mehr oder im Wiederholungsfall, so kommt die Teilnahme an speziellen Kursen in Betracht. Dies muss im Einzelfall geklärt werden.
Die Untersuchung und das Gutachten müssen sich auf Fragen beschränken, die im konkreten Fall zur Klärung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen dienen.
Im Ergebnis soll das Gutachten feststellen, ob die Wahrscheinlichkeit gegeben ist oder nicht, dass der Betroffene erneut unter Alkoholeinwirkung ein Fahrzeug führen wird oder nicht bzw. ob der Bewerber als zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet anzusehen ist oder nicht.

5.5
Bei negativem Gutachten besteht selbstverständlich die Chance, die Untersuchung zu wiederholen. Gegebenenfalls ist es aber empfehlenswert, sich zur Situation beraten zu lassen.
Empfehlenswert kann es auch sein, sich einem erfahrenen Verkehrspsychologen anzuvertrauen oder an einem speziellen verkehrspsychologischen Kurs – erneut – teilzunehmen. Die erforderliche Teilnahme an solchen Kursen wird regelmäßig auch bestätigt und kann eine nützliche Hilfe sein bei der ggf. erneuten Begutachtung als Indiz dafür, dass aufgekommene Probleme behandelt wurden und möglichst ausgeräumt sind.
Ist das Gutachten negativ ausgefallen, so stellt sich die Frage, ob dieses Gutachten, das von der Untersuchungsstelle dem Untersuchten unmittelbar zugeleitet wird, der Straßenverkehrsbehörde vorgelegt werden soll. Dies ist in aller Regel nicht empfehlens-wert.
Ist das Gutachten in einem gerichtlichen Verfahren auf Anordnung des Gerichtes eingeholt worden, so wird es ohne weiteres aktenkundig.

6. Rechtsmittel bei Führerscheinmaßnahmen

6.1
Ist eine Führerscheinmaßnahme in einem Straf- oder Bußgeldverfahren verhängt worden, so gelten die für dieses Verfahren maßgebenden Rechtsmittel.

6.2
In verwaltungsrechtlichen Verfahren gilt:
Die Anordnung der Begutachtung für Fahreignung ist keine selbstständig anfechtbare Maßnahme.
Gegen die Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis oder gegen die Verfügung zum Entzug der Fahrerlaubnis ist zunächst im Verwaltungsverfahren Widerspruch möglich. Sofern dem Widerspruch nicht stattgegeben wird, ist Klage zum Verwaltungsgericht möglich. Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Ordnet die Verwaltungsbehörde jedoch den sofortigen Vollzug der Führerscheinmaßnahme an, so kann hiergegen nur das Verwaltungsgericht angerufen werden mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

7. Speziell: Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde
• bei Fahrerlaubnis auf Probe und
• bei Erreichen bestimmter Punktzahlen in der Verkehrszentralkartei (in Flensburg)

7.1
Mögliche Maßnahmen gegen Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe
Kommt es während der Dauer der Probezeit bei der Fahrerlaubnis auf Probe zu Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften, so kann die Fahrerlaubnisbehörde bestimmte Maßnahmen anordnen, beginnend mit der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (AS) bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis.

7.2
Erreichen bestimmter Punktzahl in der Verkehrszentralkartei
Werden für den Inhaber einer Fahrerlaubnis in der Verkehrszentralkartei in Flensburg bestimmte Punktzahlen registriert, so ergreift die Fahrerlaubnisbehörde bestimmte Maßnahmen, beginnend mit der schriftlichen Verwarnung, der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (AS) und/oder dem Hinweis auf die Notwendigkeit einer verkehrspsychologischen Beratung, bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis.
Die möglichen Maßnahmen und ihre Voraussetzungen sind in den zugrunde liegenden Vorschriften sehr differenziert geregelt.

7.3
Speziell: Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei Fahrerlaubnis auf Probe und bei Erreichen einer bestimmten Punktzahl
Gegen Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe kann zunächst angeordnet werden die Teilnahme an einem Aufbauseminar. Dieses kann als gewöhnliches Seminar, besonderes Seminar und als Einzelseminar durchgeführt werden; nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erfolgt eine schriftliche Verwarnung, verbunden mit der Empfehlung innerhalb von 2 Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn nach der ersten Teilnahme an einem Aufbauseminar eine weitere schwerwiegende oder 2 weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen vorgekommen sind. Bei einer weiteren schwerwiegenden oder 2 weiteren weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen innerhalb von 2 Monaten seit der Verwarnung erfolgt Entzug der Fahrerlaubnis und ebenso, wenn die Anordnung der Teilnahme am Aufbauseminar nicht befolgt wird.
Gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis erfolgt bei Erreichen einer bestimmten Punktzahl zunächst eine schriftliche Verwarnung, und zwar bei Erreichen von 8 Punkten, aber nicht mehr als 13 Punkten. Sind 14 Punkte, aber nicht mehr als 17 Punkte erreicht, wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung und die Möglichkeit des Entzuges der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten. Werden 18 Punkte erreicht, wird die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen vermutet und die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens nach 6 Monaten erteilt werden, und in der Regel ist Voraussetzung die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung.

8. Führerscheinverfahren und Rechtsschutz

8.1
Im verkehrsrechtlichen Ermittlungs-, Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren besteht grundsätzlich auch hinsichtlich der Führerscheinmaßnahmen Rechtsschutz, soweit das entsprechende Risiko versichert ist oder ein Ausschlusstatbestand nicht gegeben ist. Ein Ausschlusstatbestand kommt in Strafverfahren nur in Betracht, soweit in einem verkehrsrechtlichen Strafverfahren eine Verurteilung wegen Vorsatz- oder Rauschtat erfolgt. Im Übrigen gilt der Rechtsschutz auch, soweit das Verfahren sich auf Führerscheinmaßnahmen bezieht.

8.2
In verwaltungsrechtlichen Verfahren kommt Rechtsschutz grundsätzlich erst in Betracht, soweit eine anfechtbare Entscheidung vorliegt, also bei Widerspruch gegen eine Verwaltungsverfügung oder auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Rechtsschutz ist hiernach nicht gegeben, soweit die Verwaltungsbehörde die Beibringung eines Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnet. Die Kosten für eine solche Begutachtung sind von der Rechtsschutzversicherung grundsätzlich zu tragen, soweit die Anordnung erfolgt im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung oder im gerichtlichen Verfahren.
Die Rechtsschutzbedingungen (ARB 94 sowie ARB 2000) sehen hier eine Erweiterung der Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung vor in dem Fall, in dem der Inhaber einer Fahrerlaubnis von einer Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde „betroffen ist“. Die Regelungen in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) der einzelnen Gesellschaften sind nicht mehr einheitlich. Im Einzelfall ist zu prüfen anhand der maßgebenden Bedingungen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Rechtsschutzdeckung im verwaltungsrechtlichen Führerscheinverfahren gewährt wird.

9. Notwendige – anwaltliche – Beratung
Den Führerschein zu erhalten oder zu behalten oder wieder zu erhalten ist für viele einerseits von existenzieller Bedeutung; zum anderen ist häufig die hiermit verbundene rechtliche Problematik sehr schwierig zu beurteilen. Kompetenter Ratgeber hierzu ist der in diesem Bereich erfahrene Anwalt. Die Beratung hierzu beginnt bereits im Straf- und OWi-Verfahren. So ist es häufig empfehlenswert, die durch den Alkoholgenuss beeinflussten Leberwerte überprüfen zulassen. Im Übrigen gilt, dass durch Alkoholabstinenz über einen längeren Zeitraum die wichtigsten körperlichen Symptome, die auf vermehrten Alkoholkonsum schließen lassen, verschwinden. Die Beratung kann auch den Weg zu speziellen Vorbereitungskursen für die ggf. unvermeidbare medizinisch-psychologische Untersuchung weisen einschließlich von Verhaltshinweisen zum Verhalten vor der Untersuchung sowie während der Untersuchung. Das Gleiche gilt für notwendige Beratungen und das Aufzeigen von Auswegen, wenn schon negative Untersuchungsergebnisse vorliegen, über Möglichkeiten des weiteren Vorgehens und des Verhaltens gegenüber den Verwaltungsbehörden.