Das Auto ist beschädigt. Wie hoch ist nun eigentlich der Anspruch und was kann sich der Geschädigte ersetzen lassen ?
1. Fahrzeugschaden
Der am Fahrzeug entstehende Schaden ist ggf. durch Vorlage der Rechnung oder durch Sachverständigengutachten nachzuweisen. Übersteigen die Reparaturkosten den genannten Wiederbeschaffungswert, so kann Ersatz der Reparaturkosten beansprucht werden bis 130% des Wiederbeschaffungswertes. Bei einem Schaden an einem Neufahrzeug (das etwa weniger als 1000 km gelaufen hat), kommt Anspruch auf Ersatz eines Neuwagens in Betracht.
Zusätzliche Positionen zum Fahrzeugschaden sind etwa Kosten für Neuzulassung etc.
Wichtig ist, dass die Mehrwertsteuer bei Reparaturkosten und auch bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges nur erstattet wird, soweit diese nachgewiesen wird.
2. Abschleppkosten
Abschleppkosten sind zu ersetzen, soweit nachgewiesen und angemessen.
3. Sachverständigenkosten
Bei einem Schaden ab 800,– bis € 1.000,– kann der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Schadenfeststellung beauftragen. Grundsätzlich sind auch die Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlages ersatzfähig.
4. Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall
4.1
Mietwagenkosten
Mietwagenkosten sind zu erstatten, wenn ein Mietfahrzeug in Anspruch genommen wird. Der Geschädigte ist aber aus dem Gesichtspunkt der sog. Schadensminderungspflicht gehalten, darauf zu achten, dass der sog. „Unfallersatztarif“ angemessen und nicht überhöht ist. Evtl. kommt die Einholung von Vergleichsangeboten in Betracht.
Aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ist auch darauf zu achten, dass ein Mietwagen nur in Anspruch genommen wird bei entsprechender Nutzung. Wären z. B. die Kosten für ein Taxi niedriger als die Mietwagenkosten, kann hierin ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegen.
4.2
Nutzungsausfall
Nutzungsausfallsfall wird, wenn ein Mietwagen nicht in Anspruch genommen wird, erstattet für die angemessene Dauer der Reparatur. Die in Betracht kommende Höhe richtet sich nach den insoweit entwickelten Tabellen.
5. Sonstiger Sachschaden
Sonstiger nachweisbarer Sachschaden, etwa Kleiderschaden oder Verlust bzw. Beschädigung von Gegenständen (Brille), ist zu ersetzen.
6. Verdienstausfall und/oder Erwerbsschaden
6.1
Verdienstausfall
Verdienstausfall, soweit dieser neben der Entgeltfortzahlung anfällt, ist zu erstatten.
6.2
Ersatz von Entgeltfortzahlungen
Der Arbeitgeber hat wegen der Entgeltfortzahlung einen Anspruch auf Erstattung. Dieser Anspruch ist von ihm geltend zu machen.
6.3
Erwerbsschaden
Erwerbsschaden ist der Schaden, der sich ergibt durch die Beeinträchtigung der beruflichen Erwerbstätigkeit.
Ein spezielles Problem ergibt sich, wenn Kinder und Jugendliche infolge unfallbedinger Verletzungen berufliche Nachteile haben, etwa verzögerter Eintritt in das Berufs-leben. Diese Position ist zu berechnen anhand der Prognose der möglichen beruflichen Entwicklung.
7. Ersatz des „Haushaltsführungsschadens“
Der Haushaltsführungsschaden ergibt sich, wenn in Folge unfallbedingter Verletzungen eine Einschränkung der Tätigkeit im Haushalt auftritt. Dies kann sowohl in der Person des Verletzten selbst sein oder auch, wenn dieser gehindert ist eine Haushaltstätigkeit für andere auszuführen, speziell z. B. als Hausfrau/Hausmann und/oder Mutter etc.
8. Schmerzensgeld
Derjenige, der bei einem Straßenverkehrsunfall Verletzungen erleidet, hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Höhe wird bestimmt durch die Schwere der Verletzungen, Heilungsverlauf etc. Zur möglichen Höhe des Schmerzensgeldes sind sog. „Schmerzensgeldtabellen“ entwickelt worden.
9. Speziell: Ansprüche bei tödlichem Unfall
Bei tödlichem Unfall haben die Erben Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine standesgemäße Beerdigung, ggf. auch Erstattung der Kosten für Trauerkleidung sowie Ersatz der Kosten für die Grabstelle/den Grabstein.
10. Pauschale Nebenkosten
Diese sind zu ersetzen in Höhe von regelmäßig € 25,–, soweit nicht ein höherer Schaden konkret nachgewiesen und belegt wird.
11. Rechtslage speziell beim Arbeits- und Wegeunfall
Grundsätzlich scheiden bei einem Arbeits- und Wegeunfall Ansprüche gegen Arbeitskollegen und Arbeitgeber aus. Stattdessen kommen Ansprüche gegen soziale Leistungsträger, speziell die Berufsgenossenschaft, in Betracht. Die sich in diesem Zusammenhang ergebenden Fragen sind durch anwaltliche Beratung zu klären.
12. Die Kosten der Rechtsverfolgung
Diese Kosten sind ebenfalls als Schadenposition von der gegnerischen Haftpflichtver-sicherung für die durchsetzbaren Ansprüche zu ersetzen.
Eine evtl. bestehende Rechtschutzversicherung trägt das Kostenrisiko.
II. Die mögliche Beteiligung der Kasko-Versicherung
Besteht eine Vollkaskoversicherung, so ist es möglich, zum Schadenausleich – zunächst – die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Ggf. sind entsprechend der Haftung des Gegners sich ergebende Prämiennachteile zu ersetzen.
Auch kommen Ansprüche gegen die Teilkaskoversicherung in Betracht, soweit Schäden gegeben sind, die in den Deckungsbereich der Teilkaskoversicherung fallen.
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