Ersatzfähigkeit der Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlages

Bei Bagatellschäden (unter 800 - 1000 €) sollte der Geschädigte kein Gutachten erstellen lassen, weil er die Gutachterkosten nicht ersetzt bekommt. Er muss dann auf einen von einer Werkstatt erstellten Kostenvoranschlag zurückgreifen. Üblicherweise nehmen die Werkstätten für die Erstellung eines Kostenvoranschlages Geld.

Entgegen landläufiger Meinung sind auch die Kosten für den Kostenvoranschlag vom Schädiger zu ersetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nicht reparieren lassen, also fiktiv abrechnen will. Einschlägige Rechtsprechung kann ich Ihnen bei Bedarf nennen.
Wird das Fahrzeug gemäß Kostenvoranschlag repariert, so werden die Kosten des Kostenvoranschlages in die Abschlussrechnung einbezogen. Natürlich muss der Geschädigte sich eine solche Anrechnung auch dann von der Versicherung gefallen lassen, kann also nicht doppelt kassieren.

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