Die Haftung des Kfz-Fahrers nach § 18 StVG
Der Gesetzgeber hat die Haftung des Fahrers und Verursachers eines Verkehrsunfalls als Haftung für vermutetes Verschulden konzipiert. Das bedeutet, dass dem Fahrer bei einem Unfall ein Verkehrsverstoß erst einmal unterstellt wird. Will er eine Haftung verhindern, so hat er sein mangelndes Verschulden darzulegen und zu beweisen.

A. VORAUSSETZUNGEN
für einen Anspruch des Geschädigten gegen den Fahrer:

I. Rechtsgutverletzung, § 7 Absatz 1 StVG
-Tötung
-Körperverletzung
-Sachbeschädigung

II. Schädigung muss bei Betrieb des Kfz/Kfz-Anhänger entstanden sein

1. Kausalität
Voraussetzung ist nur in die Verursachung der Schädigung.

2. Realisierung der Betriebsgefahr
In Betrieb sind Fahrzeuge, die sich im öffentlichen Verkehrsbereich bewegen bzw. in verkehrsbeeinflussender Weise ruhen:
Grenzen:
-wenn Fortbewegungs-oder Transportfunktion des Fahrzeuges keine Rolle mehr spielt
-wenn das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird
-wenn die Schädigung nicht mehr die spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren darstellt, vor denen der Verkehr geschützt werden soll

III. Anspruchsgegner ist der Fahrer des Kfz/Kfz-Anhänger
- bei Fahrschulfahrten gilt § 2 Absatz 5 Satz 2 StVG:
Danach ist nicht die Fahrschüler, sondern der ihn begleitende und beaufsichtigende Fahrschullehrer Kfz-Führer.

IV. Fahrer ist nicht zugleich Halter des Kfz/Kfz-Anhänger
Halter ist, wer ein KFZ für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt.
Eigentümerstellung ist nicht entscheidend
Bei länger dauernder Überlassung an einen Entleiher wird der Entleiher Halter

V. Verschulden des Fahrers (Vorsatz / Fahrlässigkeit)
Das Verschulden des Fahrers wird gemäß §18 Absatz 1 Satz 2 StVG vermutet. Seine Haftung entfällt nur, wenn er nachweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft, §18 Absatz 1 Satz 2 StVG.
Haftungserleichterungen, die in anderen Rechtsverhältnissen gelten, können nicht auf die Haftung im Straßenverkehr übertragen werden.
Das heißt: keine Haftung gemäß
- § 708: Gesellschafterhaftung
- § 1359: Ehegattenhaftung
- § 4 LpartG: Lebenspartnerschaftshaftung
- § 1664 BGB: Elternhaftung

B. RECHTSFOLGE

I. Grundsätzlich Ersatz des Schadens nach §§ 249 f. BGB

II. Modifikationen:

1. Umfang des Ersatzes bei Tötung gemäß §10 StVG
-Heilungskosten
-Vermögensnachteil bei Erwerbsminderung
-Ausgleich vermehrter Bedürfnisse
-Beerdigungskosten
-Unterhalt an Dritte

2. Umfang des Ersatzes bei Körperverletzung gemäß § 11 StVG
-Heilungskosten
-Vermögensnachteil bei Erwerbsminderung
-Ausgleich vermehrter Bedürfnisse
-Schmerzensgeld, §11 Satz 2 StVG

3. Höchstbeträge gemäß §12 StVG

III. unmittelbarer Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Halters, §3 Nr. 2 PfVG

Halter und Versicherung haften als Gesamtschuldner

IV. Anspruchskonkurrenz zu §823 f. BGB

V. Mitverschulden des Geschädigten

1. wenn Geschädigter nicht Halter oder Fahrzeugführer ist
(also selbst nicht unter das StVG fällt):
Mitverschulden nach §9 StVG i.V.m. §254 BGB

2. wenn Anspruchsteller und -gegner unter das StVG fallen:
a. §17 Absatz 2 StVG:
Schaden ist nach den Umständen, insbesondere nach der Schadensverursachung aufzuteilen.
Hier hat sich der Geschädigte die Betriebsgefahr seines eigenen Fahrzeuges haftungsmindernd anrechnen zu lassen.
b. §17 Absatz 3 StVG:
Keine Schadensteilung, wenn der Unfall für den Geschädigten ein unabwendbares Ereignis darstellt.
d.h.
Der Anspruchsteller muss sich seinen Verursachungsbeitrag nicht anrechnen lassen, wenn der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war.
Der Anspruchsgegner muss sich seinen Verursachungsbeitrag ebenfalls nicht anrechnen lassen, wenn der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war; seine Haftung würde dann entfallen.
Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn ein Idealfahrer auch bei Anwendung der äußerst möglichen Sorgfalt den Unfall nicht vermeiden konnte.




1 - 3560.